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Schulfilm 2022

Vorstellungsvideo 2023

 

 

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12. April 2024 - 09.00 Uhr

ABITUR - 3. PF außer (De, Ma, Fr, E)
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12. April 2024 - 14.15 Uhr

Nachschreibetermin Sek I

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ab 15. April 2024

Erasmus - holländische Gäste zu Besuch
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15. April 2024 - 09.00 Uhr

ABITUR - Bio
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17. April 2024 - 09.00 Uhr

ABITUR - Ge, PW, Geo, Inf, Ku
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19. April 2024 - 09.00 Uhr

ABITUR - Ch
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23. April 2024 - ganztägig

Eltern-Schüler-Sprechtag
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24. April 2024 - 11.40 Uhr

6. GSV
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25. April 2024 - 09.00 Uhr

ABITUR - Deutsch
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25. April 2024

Girls u. Boys Day (freiwillig)
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26. April 2024 - 14.15 Uhr

Nachschreibetermin Sek I

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29. April 2024 - ab 8.00 Uhr

ABITUR - 5. PK
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30. April 2024 - ab 8.00 Uhr

ABITUR - 5. PK
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01 Mai 2024 - ganztägig

Feiertag
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Satzung des Vereins

„Freunde des Carl-Friedrich-von-Siemens-Gymnasiums e.V."

 

§ 1 (Name / Sitz / Geschäftsjahr)

Der Verein führt den Namen „Freunde des Carl-Friedrich-von-Siemens-Gymnasiums e. V.“. Sitz des Vereins ist Berlin-Spandau. Das Geschäftsjahr entspricht dem  K a l e n d e r j a h r. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 (Zweck des Vereins)

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Carl-Friedrich-von-Siemens-Oberschule.
Der Verein setzt sich für die Förderung und Entwicklung kultureller, aus- und weiterbildender, sozialintegrierender, karitativer und sportlicher Aktivitäten der
Carl-Friedrich-von-Siemens-Schule ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden.
Die Mittel werden verwendet für:
--  Unterstützung von Klassenfahrten
--  Förderung des internationalen Schüleraustausches
--  Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln
--  Buchprämien
--  Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler/innen
--  Unterstützung internationale Schulprojekte
--  Soziale Projekte
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)   Jede parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Carl-Friedrich-von-Siemens-Oberschule die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 3   (Mitgliedschaft)

(1)   Mitglieder können werden:
Die Eltern von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrer, ehemalige Schülerinnen und Schüler, ehemalige Lehrerinnen und Lehrer und alle Freunde der Carl-Friedrich-von-Siemens-Oberschule (Gymnasium)  sowie alle juristischen Personen
(2)  Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, womit zugleich die Anerkennung der Satzung verbunden ist. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3)  Bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anzurufen. Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(4)  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4  (Organe des Vereins)

(1)  Organe des Vereins sind:
a)  Die Mitgliederversammlung
b)  Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer
c)  Das Kuratorium, bestehend aus dem Vorstand und fünf weiteren Mitgliedern. Zum Kuratorium sollen der Vorsitzende des Elternausschusses bzw. sein Vertreter für die Dauer ihrer Amtszeit, ein Mitglied des Lehrerkollegiums der Carl-Friedrich-von-Siemens-Oberschule (Gymnasium) und ein/e ehemalige/r Schüler/in gehören.
(2)  Alle Organe fungieren ehrenamtlich. An den Sitzungen des Kuratoriums kann der Schulleiter der Carl-Friedrich-von-Siemens-Oberschule (Gymnasium) mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, des Kuratoriums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1 % der Mitglieder  mit der gleichen Frist einzuberufen. Eine fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der  Erschienenen, beschlussfähig.

(2)  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die weiteren fünf Mitglieder des Kuratoriums und zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet einer der Gewählten aus, so beruft das Kuratorium einen Nachfolger. Dieser übt sein Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus.

(3)  Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums.

§ 6 (Vorstand)

Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, beruft die Sitzung aller drei Organe ein und leitet sie. Das bei diesen Sitzungen zu führende Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen.

§ 7 (Kuratorium)

Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 der Satzung. Es kann auch den Vorstand im Interesse einer rascheren Hilfe für Schülerschaft und Schule ermächtigen, über Förderungsleistungen bis zur Höhe eines Betrages, den die Mitgliederversammlung zu beschließen hat, selbst zu entscheiden.

§ 8 (Kassenprüfer)

Die Kassenprüfer (§ 5) dürfen weder dem Kuratorium noch dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§ 9 (Abstimmungen)

Vorstand und Kuratorium fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet  die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; für Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Ebenso zum formellen Ausschluss eines Mitgliedes, wenn hierüber die Mitgliederversammlung (§ 3) angerufen worden ist.

§ 10 (Spenden)

Spenden im Sinne des § 2 empfängt der Schulleiter der Carl-Friedrich-von-Siemens-Oberschule (Gymnasium) oder ein Vorstandsmitglied des Vereins gegen Quittung.

§ 11 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.